Ebert & Ebert
Ihr Versicherungsmakler
Haftpflichtansprüche zu versichern. Und zum anderen können Mediziner
nur mit einer solchen Gewerbeversicherung ihre Existenz ausreichend
schützen. Denn nicht nur die Anzahl, auch die Höhe der
Schadensersatzforderungen gegen Ärzte ist in den vergangenen Jahren
immer weiter gestiegen. Finanzielle Sicherheit kann Allgemeinmedizinern,
Dermatologen, Zahnärzten, Chirurgen, Tierärzten und vielen weiteren nur
eine Berufshaftpflicht für Ärzte bieten
Statistisch gesehen wird jeder Arzt etwa alle sieben Jahre mit dem
Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert. Derzeit geht man von ca.
40.000 Behandlungsfehlern pro Jahr in Deutschland aus, die in der
ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung zum Schadenausgleich gemeldet
werden. Parallel dazu steigt auch der Schadenbedarf, da die Anzahl der
Großschäden inzwischen ungefähr die Hälfte aller Schadenaufwendungen
darstellen. Und hiervon sind nicht nur operativ tätige Ärzte betroffen,
sondern auch Allgemeinmediziner.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte ein Muss. Aus
zweierlei Gründen: Zum einen verpflichten die Landesärztekammern ihre
Mitglieder in ihren Berufsordnungen dazu, sich gegen
Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung für Gesundheitsberufe
Im Bundesland Brandenburg wurde als erstes Bundesland die
EU-Richtlinie 2011/24/EU in Kraft gesetzt. Durch diesen Beschluss
besteht nun eine Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung im Gesundheitswesen. Diese Pflicht gilt
auch bindend für Heilpraktiker. Durch die Richtlinie 2011/24/EU wird die
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45) geregelt. Ergänzend zum
Gesundheitswesen gilt die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung auch
für Dienstleister im Gesundheitswesen. Es ist durchaus wahrscheinlich,
dass weitere Bundesländer dieser Umsetzung folgen werden.
Berufshaftpflichtversicherung Ärzte im Angestelltenverhältnis
Selbst im Angestelltenverhältnis gibt es bei diesem Berufsstand
Besonderheiten: Ärzte sind beinahe immer im Dienst. Eine über die
normale Beschäftigungen hinausgehende Verpflichtung führt dazu, dass
Ärzte Erste Hilfe leisten, Nachbarschaftshilfe stattfindet und selbst
reine Freundschaftsdienste dazu führen können, dass sie im Fokus von
Ansprüchen stehen. Gibt es Probleme, werden all diese Fälle immer Sache
einer Berufshaftpflichtversicherung, die natürlich entsprechende Deckung
bietet. Hinzu kommen auch noch die freiberuflichen Nebentätigkeiten als
Gutachter oder Konsiliararzt.
Dürften Patientenansprüche also im Regelfall Sache des
Arbeitgebers eines angestellten Arztes sein, bleibt trotzdem ein sehr
großes Restrisiko übrig, das separat versichert werden muss. Durch einen
entsprechenden, vergleichsweise günstigen Berufshaftpflichtschutz kann
dieses Problem gelöst werden. Da Schadenersatzansprüche in diesem
Bereich in der Regel sehr hoch ausfallen, sollte kein Betroffener auf
diesen Schutz verzichten.
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